Das Testament ist eine vom Erblasser getroffene letztwillige Anordnung über seinen Nachlass, in der eine Person zu Gänze oder mehrere Personen zu einem Anteil als Erben eingesetzt werden.
Zu seiner Gültigkeit ist erforderlich, dass es eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben ist. Die Erstellung eines Testaments beim Notar gibt die Sicherheit, ein formgültiges Testament errichtet zu haben, dessen Auffindbarkeit durch die Eintragung im Testamentregister der Notariatskammer sichergestellt ist.
Vom Testament unterscheidet sich das Vermächtnis dadurch, dass es keine Erbeinsetzung beinhaltet.
Es werden nur über Teile des Nachlasses (z. B. Barbetrag, Wertpapiere, Grundstücke, usw.) Verfügungen getroffen. Hinsichtlich des nicht verfügten Teiles des Nachlasses tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Darunter versteht man eine schriftliche Willenserklärung, mit welcher der künftige Patient ersucht, im Fall einer zum Tod führenden Erkrankung, Verletzung oder Bewusstlosigkeit auf künstliche lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten und alle Möglichkeiten der Schmerzlinderung zu nutzen.
Ein solches Patiententestament ist keine letztwillige Verfügung im eigentlichen Sinn, weil darin keine Verfügung für die Zeit nach Todeseintritt getroffen wird. Wenn keine eigenen Bestattungsvorkehrungen getroffen wurden, dann bestimmen die nahen Angehörigen wie die Bestattung erfolgen soll.
Testamente können im Gegensatz zu Erbverträgen jederzeit abgeändert oder widerrufen werden.
Die Abänderung oder der Widerruf kann entweder ausdrücklich in Testamentform erfolgen oder auch stillschweigend durch die Errichtung eines neuen Testaments ohne Erwähnung des alten. Der Widerruf kann schließlich auch durch Vernichten der Urkunde, wie etwa Zerreißen, Verbrennen, Durchstreichen etc. erfolgen.
Der Widerruf sollte auch im Zentralen Testamentregister eingetragen werden. Sollte das Testament in mehreren Gleichschriften errichtet worden sein, müssen alle Originale vernichtet werden.
Hinweis:
Der sicherste Weg ist der Widerruf in Testamentform. Dies ist vor allem zu empfehlen, wenn sich das zu widerrufende Testament in Händen des Erben befindet, der nun durch einen anderen ersetzt werden soll.
Der Tod eines geliebten Menschen ist eine seelische Belastung, die nicht nur Schmerz, sondern vor allem auch Ratlosigkeit bringt.
Mit der richtigen Vorsorge kann zumindest finanzielle Unterstützung gegeben werden.
Wozu überhaupt vorsorgen?
Man gibt den Hinterbliebenen eine Richtschnur und entbindet sie damit von einer großen Last.
Darüber hinaus kann man ihnen die finanzielle Situation wesentlich erleichtern.
Wo kann ich mich informieren?
Der Bestatter Ihres Vertrauens berät Sie gerne zu Ihrem ganz persönlichen Vorsorgebedarf.
Oder Sie wenden sich an die Wiener Verein-Kundenservicestelle in Innsbruck. Montag bis Freitag, 9.00 – 12.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung. 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 3, Tel: 050 350 – 69000, Fax: 050 350 99 – 69000. Wir empfehlen Ihnen jedenfalls ein persönliches Beratungsgespräch. Denn so wie das Leben eine persönliche Angelegenheit ist, ist es auch der Tod. Man will ja schließlich als derjenige in Erinnerung bleiben, der man wirklich war. Ein Mensch mit Persönlichkeit und Stil.